Straßenreinigung/Winterdienst

Unser Team vom Baubetriebshof kümmert sich regelmäßig nach einem festgelegten Tourenplan darum, die Fahrbahnen, Rad- und Wanderwege im Stadtgebiet zu reinigen. Dabei kommen moderne Kehrmaschinen zum Einsatz. In vielen Fällen ist die Reinigungspflicht auf die Anlieger übertragen worden. Wenn Sie erfahren möchten, wofür Sie zuständig sind, finden Sie die Informationen in der Straßenreinigungssatzung und Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Leer.

Einsatzbereit bei Schneefall und Eisglätte

  • Unser Team ist auch für den Einsatz bei Schnee und Eisglätte gerüstet  und übernimmt  in der kalten Jahreszeit den Winterdienst  für jene Straßen und Plätze, für die eine städtische Reinigungspflicht besteht. Ab Temperaturen von 3 Grad und  weniger kontrolliert ein Mitarbeiter ab 4 Uhr die Streubezirke und alarmiert bei Glätte oder zu erwartender Glätte die Kollegen. Zu unserem Fuhrpark gehören mehrere große Lkw, ein großer Schlepper sowie zahlreiche Kleinschlepper mit speziellen Winterdienst-Gerätschaften. Zwei Salzsilos mit einem Fassungsvermögen von jeweils 75 Kubikmetern stehen ebenso parat wie ein Soletank mit einem Fassungsvermögen von 52 Kubikmetern.

Wichtige Straßen haben Priorität

  • In den Einsatzplänen ist festgelegt, dass zunächst jene Bereiche zu sichern sind, die eine große Bedeutung für den Verkehr haben. Das  sind die Haupt- und Einfahrtstraßen der Stadt sowie stark befahrene Verbindungsstraßen.  Gleichzeitig sind die Routen des Schulbusverkehrs, Nebenstraßen mit einer  Steigung sowie Brücken zu streuen. Vorrang hat auch die Sicherheit für den Fahrrad- und den Fußgängerverkehrs. Um diese zu gewährleisten, rückt das Team aus, um die Fußgängerzone, Fahrradstraßen sowie wichtige Überwege über Fahrbahnen,  an Straßeneinmündungen und an Kreuzungen zu streuen. Hinzu kommen Fußwege, an denen die Stadt Leer Grundstücke besitzt und somit Anlieger ist.
     
  • Der Einsatz der Stadtwerke-Mitarbeiter entbindet Haus- und Grundstückseigentümer nicht von der Pflicht, die Gehwege und sonstige Verkehrsräume vor ihrer Liegenschaft zu streuen und dort Schnee zu fegen. Die Streupflicht besteht im Winterhalbjahr täglich werktags von 7.30 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr. Geregelt ist das ebenfalls in der Straßenreinigungsverordnung und der Straßenreinigungssatzung.